Mit individuellen Aktionen möchten wir allen Unentschlossenen künftig die Entscheidung mit einer Schnuppermitgliedschaft erleichtern. Dafür ist allerdings eine Satzungsänderung erforderlich, die auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden muss. Die geänderte Satzung (§ 12 Abs. 6) könnt Ihr im nachfolgenden Entwurf auf einsehen. Den Termin für die MGV geben wir Euch rechtzeitig bekannt.
§ 12 Beiträge
6. Zu Zwecken der Mitgliederwerbung kann der geschäftsführende Vorstand Neumitgliedern eine zeitlich
begrenzte beitragsfreie Mitgliedschaft gewähren und diesen den Jahresvereinsbeitrag nach § 6 Absatz 2d) und § 12 Absatz 2 ganz oder teilweise, pro Mitglied aber höchstens im Gegenwert eines Jahresvereinsbeitrags, erlassen. Die näheren Bestimmungen für die Gewährung der zeitlich begrenzten beitragsfreien Mitgliedschaft trifft der geschäftsführende Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit in eigener alleiniger Zuständigkeit. Der Verein kann darüber hinaus beim geschäftsführenden Vorstand des VERBANDS beantragen, für Werbemaßnahmen des Vereins auch den Jahresmitgliederbeitrag nach § 6 Absatz 2d) und §12 Absatz 1 zu erlassen. Über eine kostenfreie Mitgliedschaft im VERBAND, den Erlass des Jahresmitgliederbeitrags nach § 6 Absatz 2 d) und §12 Absatz 1 sowie die für die Gewährung zu erfüllenden Bedingungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand des VERBANDS für die Dauer seiner Amtszeit in eigener alleiniger Zuständigkeit.