Unterschiedliche Hebesätze verstoßen gegen Art. 3 Grundgesetz
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einen Grundsteuerbescheid der Stadt Hilden aufgehoben, weil es die unterschiedlichen Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke als rechtswidrig einstuft. Der Steuerbescheid würde damit gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes aus Artikel 3 verstoßen.
Zwar dürfen Kommunen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke festlegen. Doch die konkrete Umsetzung in Hilden – 650 Prozent für Wohn- und 1.300 Prozent für Nichtwohngrundstücke – sei nicht verhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte unterschiedliche Hebesätze am 4. Dezember 2025 hingegen als Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit für verfassungswidrig erklärt.
Problematisch sei insbesondere, so das aktuelle Urteil, dass gemischt genutzte Grundstücke, die bis zu 80 Prozent Wohnzwecken dienen, trotzdem unter den höheren Hebesatz für Nichtwohngrundstücke fallen. Eine solche Ungleichbehandlung lasse sich nicht mit pauschalen Regelungen rechtfertigen.